Klärt ein Versicherungsvermittler mangelhaft über die Nachteile einer Nettopolice auf, nämlich dass der Kunde trotz Kündigung des Versicherungsvertrags die Vermittlungsgebühren weiterhin zahlen muss, so stellt dies eine Beratungspflichtverletzung dar.
Ein Versicherungskunde hatte nach Beratung durch einen Versicherungsvermittler eine sogenannte Nettopolice abgeschlossen, bei der die Vermittlungsgebühren nicht in den Prämien enthalten sind, sondern über eine separate Vereinbarung an den Vermittler gezahlt werden müssen. Der Vermittler hatte nicht darüber aufgeklärt, dass diese Vereinbarung auch dann weiterbestehe, wenn die Versicherung gekündigt würde. Er hatte von dem Kunden nach dessen Versicherungskündigung weiterhin die Raten für die Vermittlung gefordert und den Versicherungskunden verklagt.
Das LG Düsseldorf gab dem Versicherungskunden wie auch schon zuvor das AG Düsseldorf Recht. Der Vermittler habe über die Risiken einer Nettopolice nicht hinreichend aufgeklärt und dadurch seine Beratungspflichten verletzt. Der Nachteil einer Nettopolice bestünde für den Versicherten gegenüber einer sogenannten Bruttopolice – welche bei weitem die Mehrzahl der Verträge darstelle – darin, dass der Kunde auch bei Kündigung der Versicherung die Kosten für die separate Vergütungsvereinbarung zahlen müsse. Dies müsse ihm deutlich gemacht werden. Da der Vermittler es im vorliegenden Fall versäumt hatte, konnte der Kunde die bereits geleisteten Zahlungen vom Vermittler zurückverlangen und musste auch keine weiteren Zahlungen an diesen leisten.
Datum der Urteilsverkündung: 02.04.2014