Datum: 13.07.2010

Keine Verjährung bei verbundener Fälligstellung und Mahnung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 13.07.2010 (XI ZR 27/10)

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Die Verjährung eines Anspruches aus einem Dispositionskredit wird durch gleichzeitige Verbindung einer Mahnung mit der Fälligstellung gehemmt. Diese Verbindung in einem Schreiben ist zulässig.

Eine Bank hatte einer Verbraucherin einen Dispositionskredit im Jahr 2000 eingeräumt. Nachdem dieser nicht mehr im vereinbarten Rahmen geführt und auch auf nach mehreren Aufforderungen der Bank nicht zurückgezahlt wurde, hatte das Kreditinstitut das Konto im Jahr 2002 gekündigt. Zugleich hatte es in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Geschäftsverbindung gekündigt und die Forderung zum Einzug übergeben worden sei. Einem im Jahr 2008 erwirkten Mahnbescheid hatte die Verbraucherin unter Hinweis auf die Verjährung widersprochen.

Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Bank Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verbindung einer Mahnung und einer Fälligstellung wie im vorliegenden Falle, unzulässig sei. Die Bankkundin sei damit in Verzug gesetzt worden, eine Verjährung sei nicht eingetreten.

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Datum der Urteilsverkündung: 13.07.2010

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