Es ist nicht ausreichend, wenn ein Dienstanbieter in seinem Impressum zwecks Kontaktaufnahme eine teure Mehrwertdienstnummer angibt.
Ein Internetversandhändler war von einem Konkurrenten abgemahnt worden, da er auf seiner Impressumseite sowie in der Rubrik „Kontakt“ eine teure Mehrwertdienstnummer (0,49 Euro je Minute aus dem Festnetz, bis zu 2,99 Euro je Minute aus dem Mobilfunknetz) angegeben hatte.
Das OLG Frankfurt schloss sich der Meinung des Landgerichts an, das zuvor in der angebotenen teuren Mehrwertdienstnummer keine geeignete Möglichkeit gesehen hatte, mit dem Internetversandhändler effizient kommunizieren zu können. Gerade das Gegenteil sei der Fall: Potenzielle Nutzer könnten durch die teure Telefonnummer davon abgehalten werden, mit dem Händler in Kontakt zu treten. Dadurch könne der Händler einerseits Kosten sparen, andererseits könne er durch die hohen Gebühren auch zusätzliche Einnahmen generieren. Dies sei mit den verbraucherpolitischen Zielen der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Datum der Urteilsverkündung: 02.10.2014