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Urteil des BGH vom 25.09.2007 (XI ZR 320/06)
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Beim Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds trifft den Anlageberater keine Pflicht zur Aufklärung von Innenprovisionen von 15 Prozent und mehr, wenn der Fondsprospekt die Provisionen der Höhe nach richtig ausweist und er dem Anleger rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung vorgelegen hat.
Der Kunde erwarb durch Beitrittserklärungen Kommanditbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Vor den jeweiligen Erklärungen lagen dem Kunden Prospekte vor, in denen eine "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55 Prozent bei dem einen Fonds bzw. 18,8 Prozent bei dem anderen Fonds aufgeführt war.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entschied der BGH, dass keine Pflichtverletzung seitens des Anlageberaters vorliegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist, auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15Prozent und mehr gehört. Sind aber - wie im vorliegenden Fall - die Innenprovisionen im Anlageprospekt ausgewiesen und als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet, ist die Bank nicht verpflichtet von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.09.2007