Urteil des LG Dortmund vom 02.05.2013 (2 O 340/12)
in Erstickungstod ist kein Unfalltod, wenn er aufgrund künstlicher Ernährung mittels erbrochener Nahrung eintritt.
Die Erben einer im Krankenhaus verstorbenen Unfallversicherten hatten gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme geklagt. Die Versicherte war aufgrund einer Atemlähmung nach Aspiration verstorben. Die Hinterbliebenen hatten geltend gemacht, es habe sich um einen Unfall gehandelt, da die Nahrung von außen zugeführt und anschließend erbrochen worden sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach gesetzlichen und vertraglichen Regelungen liege ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleide. Die Zuführung der Nahrung von außen reiche hier jedoch nicht aus, da das Erbrechen erst später, nämlich nachdem die Nahrung im Körper aufgenommen worden war, ausgelöst worden sei. Ein Unfallereignis liege damit nicht vor. Allerdings wäre auch im gegenteiligen Fall keine Zahlungspflicht der Versicherung anzunehmen gewesen, da Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen nicht versichert seien.
Datum der Urteilsverkündung: 02.05.2013