Datum: 06.08.2019

Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

Urteil des AG Frankfurt vom 06.08.2019 (30 C 4153/18 (20)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bankkundinnen und Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt.

Der Kläger wollte nachts auf der Reeperbahn in Hamburg bezahlen. Er übergab dafür in dem betreffenden Lokal einer Mitarbeiterin seine Kreditkarte und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin entfernte sich daraufhin mit Karte und Lesegerät aus dem Blickfeld des Klägers und blieb für mehrere Minuten entfernt. Als sie zurückkam, behauptete sie, dass die Transaktion nicht funktioniert hätte. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u.a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Nachträglich stellte sich heraus, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1000,- € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger verlangte von der Bank, bei der er das Konto führte, die Rückzahlung dieser Beträge.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bankkunden bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank haben, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden bewegt. Der Kläger habe dadurch grob fahrlässig eine Verletzung seiner Vertragspflichten begangen. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 06.08.2019

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