Urteil des OLG Bremen vom 22.12.2005 (2 U 67/05)
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Eine Bank muss nach Auffassung des OLG Bremen einem insolventen Privatkunden kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.
Das Gericht wies die Klage eines Mannes zurück, der von einer Sparkasse die Einrichtung eines Girokontos aufgrund der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), einem Zusammenschluss aller Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, verlangt hat. Die Sparkasse hatte ihm zuvor wegen Überschreitens der Kreditlinie gekündigt.
In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass für einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos in Deutschland keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Empfehlung des ZKA, wonach Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen anbieten, ein so genanntes "Konto für Jedermann" bereithalten sollten, stellte keine ausreichende Anspruchsgrundlage dar. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung entfalte diese Empfehlung keine unmittelbare Drittwirkung. Auch der Umstand, dass sich die Bank dem Verfahren zur "Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands" angeschlossen hat, führe nicht zu einem Anspruch auf Abschluss eines Girokontovertrages. Und zwar auch nicht auf Guthabenbasis, also ohne einen Dispositionskredit.
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Datum der Urteilsverkündung: 22.12.2005