LG Heilbronn vom 12.01.2012 (8 O 381/11 Hä), nicht rechtskräftig
Wirbt ein Unternehmen mit einem sehr guten Testurteil, muss klar erkennbar sein, auf welches der beworbenen Produkte sich das Testurteil bezieht. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Heilbronn einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG statt, die mit dem Qualitätsurteil „SEHR GUT“ der Stiftung Warentest für Hundefutter geworben hatte.
In der strittigen Anzeige hatte Kaufland für eine Kombination aus Feucht- und Trockenfutter der Marke Pedigree geworben. Mittig über den beiden Abbildungen der beiden Produkte war das Logo der Stiftung Warentest mit dem Testurteil „SEHR GUT“ platziert, das die Stiftung allerdings nur dem Trockenfutter verliehen hatte. Die Richter sahen darin eine Irreführung der Verbraucher. Dem Leser der Anzeige werde der falsche Eindruck vermittelt, das Testurteil beziehe sich auf beide Produkte. Die Gefahr der Irreführung werde nicht dadurch beseitigt, dass einem Leser bei genauer und argwöhnischer Prüfung auffallen könnte, dass sich das Testurteil nur auf das Trockenfutter beziehe. Für die strittige Gestaltung der Anzeige gebe es auch keinen sachlichen Grund. Vielmehr wäre es drucktechnisch ohne weiteres möglich und naheliegend gewesen, das Testsiegel links unmittelbar über dem getesteten Trockenfutter zu platzieren.
Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2012