Das Landgericht Bonn hat der Deutschen Telekom untersagt, mit einer hohen Übertragungsrate für ihre Internet-Flatrate zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer gedrosselt wird. Gegen die irreführende Telekom-Werbung hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt.
"Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s" – für ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" hatte die Telekom im Internet vor allem mit einem besonders schnellen Datentransfer geworben. Zudem sei das Angebot "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung". Im Kleingedruckten wurden die Werbesprüche dann aber eingeschränkt: Ab einem Datenvolumen von mehr als 100 GB im Monat wird die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den restlichen Monat auf 6 Mbit/s verlangsamt.
Diese Information hatte die Telekom unauffällig in einer 3-seitigen, engbedruckten Leistungsbeschreibung versteckt. Dieses PDF-Dokument konnte der Kunde erst nach mehrfachem Klicken über einen umständlichen Internetpfad erreichen. Dagegen fehlte der Hinweis auf die Geschwindigkeitsbremse selbst auf der Telekom-Seite mit den "Tarifdetails".
Das Landgericht Bonn hielt diese Werbung für irreführend. Die Übertragungsgeschwindigkeit sei für den Verbraucher eine kaufentscheidende Information. Ein Kunde gehe aufgrund der Werbung nicht davon aus, dass die Übertragungsrate bei Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden könne. Vielmehr erwarte er, dass zumindest unter optimalen technischen Bedingungen die versprochene Höchstgeschwindigkeit erreicht werde. Deshalb sei ein ausreichender Hinweis auf die Beschränkung erforderlich. Die schwer zu findende Information in der nur umständlich erreichbaren Leistungsbeschreibung reiche nicht aus, um die Irreführung zu verhindern.
Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2011