Datum: 29.05.2012

Irreführende Kundenwerbung der Telekom

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Bonn vom 29.05.2012 (11 O 7/12)
Die Telekom darf keine Begrüßungsschreiben an angebliche Neukunden schicken, die gar keinen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Die Telekom Deutschland GmbH ließ durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom". Dabei bezog sich das Unternehmen auf einen angeblichen Kundenauftrag, auch wenn dieser nie erteilt wurde.

So war es auch in dem Fall, der vor dem Landgericht Bonn verhandelt wurde. Die Richter kritisierten das Schreiben als irreführend. Es erwecke den Eindruck, der Adressat habe bereits einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen. Außerdem stelle es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung dar, die Bestätigung eines nicht erteilten Auftrags zu erhalten. Am angeblichen Tag der Auftragserteilung hatte der Angeschriebene nicht einmal Kontakt zur Telekom gehabt.

Datum der Urteilsverkündung: 29.05.2012

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Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, 11 O 7/12

Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, 11 O 7/12

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