Beschluss des AG Köln vom 15.02.2013 (72 IK 758/12)
Wegen Nichterfüllung gerichtlicher Aufforderungen zur Ergänzung des Insolvenzantrags mit anschließender Rücknahmefiktion des Antrags kann ein neuer Antrag (und Erteilung der Restschuldbefreiung/Verfahrenskostenstundung) ohne Sperrfrist gestellt werden.
Der Eigenantrag zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einer Schuldnerin galt als zurückgenommen (Rücknahmefiktion, § 305 Abs. 3 InsO), da sie die vom Gericht weiter verlangten Unterlagen binnen der Monatsfrist nicht nachgeliefert hatte. Sie hatte kurz darauf einen erneuten Antrag auf Verfahrenseröffnung, Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.
Das AG Köln hielt die Anträge für zulässig. Zwar würde teilweise die dreijährige Sperrfrist für Wiederholungsanträge (Restschuldbefreiung) vertreten, wenn der Erstantrag im Rahmen der Rücknahmefiktion als zurückgenommen gelte. Allerdings solle diese Sperrfrist nur verhindern, dass das kostenintensive und aufwändige Verfahren binnen kurzer Frist mehrfach durchgeführt werden könne. Bei der Rücknahmefiktion entstünden diese Kosten oder der Aufwand jedoch gar nicht und die Sperrfrist sei deshalb auch unverhältnismäßig.
Datum der Urteilsverkündung: 15.02.2013