Datum: 18.03.2008

Inkasso durch subtilen Druck und Gewaltandrohung nicht erlaubt

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Köln vom 18.03.2008 (33 0 390 /06 )

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In dem konkreten Fall erhebt ein Verein, zu deren Aufgabe u.a. die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unerlaubten Wettbewerbs zählt, eine Unterlassungsklage gegen ein Inkassounternehmen, das Werbesprüche wie zum Beispiel " Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen" oder " wie sind kein herkömmliches, normales, zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein (…)" und " Zugriffsbereich hohe Effektivität" sowie " über die normalen bürokratischen Inkassounternehmen hinausgehend" erhoben.

Das Landgericht hat unter Berücksichtung der oben genannten Aussagen festgestellt, dass das Inkassounternehmen in der tat nicht vorbereitende Ermittlungsarbeiten leistet, sondern den Forderungseinzug nicht nur in Ihrer Werbung anbietet sondern diesen auch tatsächlich betreibt. Der Forderungseinzug erfolgt nicht nur durch Mahnung, an etwaige Schuldner, sondern ebenfalls durch körperliche Gewalt und Drohungen. Solche Vorgehensweisen entsprechen nicht die Tätigkeiten eines " herkömmlichen Unternehmens", dessen Kunden meinen, ihre Ziele mit einer der Rechtsordnung entsprechenden Vorgehensweise nicht erreichen zu können oder eine Erfolglosigkeit einer nach den gegebenen rechtstaatlichen Regeln betrieben Vollstreckung nicht hinnehmen zu müssen.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2008

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