Urteil des LG Ulm vom 04.11.2009 (1 S 129/09)
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Das Stoppen und Hindern einer Weiterfahrt eines Fahrzeuges mit anschliessender Wegnahme von Gegenständen ist als Raub anzusehen und unterliegt somit dem Hausratsversicherungsschutz.
Ein im Auto fahrendes Ehepaar war durch ein vor Ihnen haltendes Motorrad zum Stoppen gezwungen. Daraufhin war der Sozius vom Motorrad abgestiegen und hatte mehrere Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet. Die Eheleute hatten den Schaden bei ihrer Hausratsversicherung gemeldet, die eine Regulierung abgelehnt hatte.
Nach Meinung des Gerichts handelte es sich um einen durch die Versicherung gedeckten Raub, nicht um einen Trickdiebstahl. Das Blockieren des Autos durch Versperren der Fahrbahn mit dem Motorrad könne als Gewalt gewertet werden, durch die eine Wegnahme der Wertgegenstände erst ermöglicht worden sei. Die Versicherung musste den Schaden ersetzen.
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Datum der Urteilsverkündung: 04.11.2009