Versicherungsmakler können haftbar gemacht werden, wenn sie dem Versicherer gegenüber falsche Angaben machen und diese dazu führen, dass der Versicherte seinen Versicherungsschutz verliert, obwohl der Kunde die Fragen des Maklers ordnungsgemäß beantwortet hat.
Ein Versicherungskunde hatte nach Beratung durch einen Makler eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft hatte nach Eintritt eines Versicherungsfalls (verlangte Deckungszusage für eine Schadensersatzklage gegen seinen ehemaligen Anwalt) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da der Kunde Fragen zu Vorversicherungen nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe. Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin seinen Makler, der ihm den Vertrag vermittelt hatte, schadensersatzpflichtig machen wollen – seiner Meinung nach hatte er dem Makler das Vorhandensein von Vorversicherungen mitgeteilt. Unter anderem hatte der Verbraucher eine Kostenerstattung für die Versicherungsbeiträge und die Anwaltskosten für die Klage gegen seinen ehemaligen Anwalt verlangt. Für den Schadensersatzprozess gegen den Makler hatte er Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
Das OLG Karlsruhe beschloss, dass dem Versicherten Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse. Die beabsichtigte Klage gegen den Makler biete hinreichend Aussicht auf Erfolg.
Der Versicherungsmakler hätte im Rahmen des Maklervertrags mit dem Kunden von sich aus ermitteln müssen, ob eine Vorversicherung bestanden habe. Die Versicherungsgesellschaft hätte dann Kenntnis davon erhalten und dem Kunden keine (oder eine sehr teure) Versicherung angeboten. Da der Verbraucher auf den Schutz durch die Rechtsschutzversicherung vertraut habe, habe er sich zur Klage gegen seinen ehemaligen Anwalt entschlossen. Es spräche nach Meinung des Gerichts eine Reihe von Indizien dafür, dass der Kunde ohne das Vorhandensein einer Versicherung nicht geklagt hätte.
Datum der Urteilsverkündung: 30.05.2014