Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden.
Die Fluggäste buchten bei den hier ausgeurteilten Entscheidungen jeweils Flugreisen von Spanien nach Deutschland, die aus zwei Teilstrecken bestanden, wobei jeweils die gesamte Reise gebucht wurde. Die ersten, innerspanischen Flüge wurden in beiden Fällen von einer spanischen Fluggesellschaft durchgeführt. Durch Verspätungen auf den ersten Flügen verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Deutschland, wodurch sie ihre Ziele in Deutschland mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten. Daraufhin erhoben sie Klagen auf Ausgleichszahlung bei deutschen Gerichten.
Die deutschen Gerichte haben die Frage, ob deutsche Gerichte in diesen Konstellationen zuständig sind, dem EuGH vorgelegt. Dieser hat vorliegend entschieden, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine ausländische Fluggesellschaft erhoben werden, zuständig sind. Der EuGH führt aus, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke der Erfüllungsort ist, wenn die Beförderung von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt wird und die Verspätung am Ankunftsort auf einer Störung des ersten Flugs basiert, der nicht vom Vertragspartner durchgeführt wurde. Die Verträge, die sich durch eine einheitliche Buchung kennzeichnen, begründen die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, den Fluggast von Abflugort zum Endziel zu befördern. Der Abflugort und der Ort des Endziels sind die Orte, an denen die Dienstleistung hauptsächlich erbracht wird.
Datum der Urteilsverkündung: 07.03.2018