Datum: 06.12.2018

Gepäckmitnahme bei Flügen: Onlinevermittler muss Kosten nennen

vzbv klagt erfolgreich gegen den Betreiber des Internetportals „Ab-in-den-Urlaub“

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Quelle: Sergey Furtaev - Adobe Stock

  • Vermittler hatte bei Buchungen nur darauf hingewiesen, dass der Flugpreis kein Freigepäck enthält.
  • Oberlandesgericht Dresden entscheidet: Preis für Gepäckmitnahme ist eine wesentliche Information, die dem Kunden nicht vorenthalten werden darf.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Gepäckaufgabe über den Vermittler oder nur bei der Fluggesellschaft gebucht werden kann.

Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des vzbv gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden. Diese betreibt unter anderem das Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“. Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann.

„Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Aufgabe eines Gepäckstücks ist mitunter so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich ist deshalb nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden.“

Preis für Gepäckaufgabe fehlte

Mitarbeiter des Verbraucherzentrale Bundesverbands testeten zwei Vermittlungsportale, die von Invia Flights betrieben werden. Sie suchten dort Flüge von Berlin nach München und zurück. Als günstigstes Angebot zeigten die Portale ein Angebot von Air Berlin für 90,71 Euro an. Die Flüge enthielten jeweils den Hinweis „kein Freigepäck“. Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung im Dunkeln.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.

Das Gericht stellte außerdem klar: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.11.2018, Az. 14 U 751/18  – nicht rechtskräftig

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 05 O 1604/17

Datum der Urteilsverkündung: 06.12.2018

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Invia | Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.11.2018 | Az. 14 U 751/18

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