Urteil des AG Bremen vom 19.04.2012 (9 C 344/11)
Der Fristbeginn des § 140 InsO bei Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe an diesen und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Weiterleitung beziehungsweise der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers abzustellen.
Ein Insolvenzverwalter hatte in der Geldübergabe des Schuldners aufgrund eines Strafbefehls eine anfechtbare Handlung gesehen und wollte das Geld für die Insolvenzmasse vereinnahmen.
Das Amtsgericht entschied, dass eine anfechtbare Handlung des Schuldners nicht vorläge. Im Fall der Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher sei in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe an das Vollstreckungsorgan und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Weiterleitung bzw. der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers abzustellen. Der Gerichtsvollzieher verwalte die Gelder lediglich treuhänderisch. Er habe den Betrag am 08.04.2010 vom Schuldner erhalten, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging beim Gericht am 11.07.2010 ein. Damit sei auch die 3-Monatsfrist überschritten.
Datum der Urteilsverkündung: 19.04.2012