Beschluss des AG Köln vom 01.07.2013 (72 IN 224/13)
Insolvenzschuldner können ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann stellen, wenn zuvor Gläubigeranträge mangels Masse abgewiesen wurden.
Eine Gläubigerin hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin beantragt. Der Antrag war mangels Masse abgewiesen worden. Später hatte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Verfahrens, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung gestellt.
Die Stellung des Eigenantrags war zulässig und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Die Kostenstundung wurde zurückgewiesen. Eine Sperrfrist gilt nach abgelehntem Gläubigerantrag mangels Masse nicht. Die Sperrfrist soll lediglich dazu dienen, dass aufwändige und kostenintensive Verfahren binnen kurzer Zeit mehrfach durchgeführt werden müssten. Bei einer Ablehnung mangels Masse komme es aber gerade nicht dazu. Die im Insolvenzeröffnungsverfahren anfallenden Kosten seien nicht mit denen eines insgesamt durchgeführten Verfahrens vergleichbar.
Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2013