Ein Telekommunikationsvertrag, der aufgrund eines „Cold-Call“ geschlossen wird, ist nichtig.
Einer Verbraucherin war von einem Telekommunikationsunternehmen im Rahmen eines unerbetenen Telefonanrufs („sogenanntes „Cold-Call“-Gespräch) des Unternehmens der Abschluss eines Telekommunikationsvertrags angeboten worden. Die Verbraucherin hatte sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen und das verlangte Entgelt nicht bezahlt. Daraufhin hatte das Unternehmen geklagt.
Nach Meinung des Gerichts ist der Vertrag nichtig. Er sei im Rahmen eines unerbetenen Telefonanrufs durch das Telekommunikationsunternehmen zu Stande gekommen und stelle eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Nach Meinung des Gerichts sei § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Dies führe zur Nichtigkeit des Vertrags. Zu beachten sei, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch ein Verbraucherschutzgesetz sei.
Datum der Urteilsverkündung: 21.11.2013