Urteil des OLG München vom 26.01.2009 (21 U 3291/08)
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Wird ein Vermittler bewusst geschult, einem Anleger gegenüber Risiken herabzuspielen oder zu verheimlichen, haftet der Schulende dem Anleger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
Ein Vermittler war so geschult worden, einem Anleger gegenüber Risiken aus einer Anlageform so weit herunterzuspielen oder zu verheimlichen, dass dieser zur Zeichnung überredet worden war. Er klagte unter anderem gegen den Initiator der Schulung.
Das Gericht gab dem Anleger Recht. Durch die Vorgaukelung falscher Tatsachen oder Verharmlosung bestimmter Zusammenhänge sei der Verbraucher zur Zeichnung überredet worden. Dies habe der Schulende auch bewusst in Kauf genommen. Für das Gericht war es auch erwiesen, dass der Anleger ohne diese Irreführung keine Anteile gezeichnet hätte.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.01.2009