Urteil des BGH Karlsruhe vom 11.05.2006 (III ZR 205/05)
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Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei fehlerhafter Risikoaufklärung erneut bestätigt. Soweit Anleger einen Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch nehmen, müssen sie beweisen, dass sie von dem Vermittler keinen Anlageprospekt zur Risikoaufklärung erhalten haben.
In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten sich die Kläger auf Anraten eines Anlagevermittlers an einem Filmfonds beteiligt. Nachdem sich die Kapitalanlage nicht rentiert hat, verlangten die Kläger vom Vermittler Schadensersatz wegen mangelnder Risikoaufklärung. Der Vermittler berief sich darauf, den Klägern rechtzeitig einen Anlageprospekt ausgehändigt zu haben. Die Kläger hätten ausreichend Zeit gehabt, diesen zu lesen und dann ihre Anlagenentscheidung zu treffen. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen, da die Kläger nicht nachgewiesen hatten, dass sie unzureichend beraten worden seien. Entgegen der Auffassung der Kläger musste der Beklagte nicht die Erfüllung seiner Beratungspflichten nachweisen. Die Aushändigung des Anlageprospekts sei keine Hauptleistungspflicht sondern nur eines von mehreren Mitteln, die dem Anlageberater helfen, seine Pflicht zur Information zu erfüllen. Nur hinsichtlich der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aber trage der Anlagevermittler die Beweislast.
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Datum der Urteilsverkündung: 11.05.2006