Urteil des BGH vom 03.12.2009 (IX ZR 189/08)
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Wird eine bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt, so fällt sie zur Insolvenzmasse.
Ein Verbraucher hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und die Ansprüche hieraus an seine Ehegattin abgetreten. Die Versicherung hatte den Versicherungsfall anerkannt und an die Ehefrau die Rente gezahlt. Später ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verbrauchers eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hatte daraufhin geklagt, um die Beträge zur Insolvenzmasse ziehen zu können.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofes sei im Einzelfall eine Billigkeitsprüfung hinsichtlich der Pfändung vorzunehmen, sofern es sich um bedingt pfändbare Ansprüche handele. Diese könne auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht erfolgen. Die Übertragung an die Ehefrau sei somit nicht rechtens und rückgängig zu machen.
Die Sache sei an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses im Rahmen einer Billigkeitsprüfung klären müsse, ob und in welchem Umfange die während des Insolvenzverfahrens gezahlten Renten pfändbar seien.
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Datum der Urteilsverkündung: 03.12.2009