Urteil des OLG Brandenburg vom 14.07.2010 (4 U 152/09)
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Die vorherige Aushändigung eines Emissionsprospektes an einen Anleger ist nicht ausreichend, eine Mitschuld des Kunden zu begründen, wenn dieser im Gespräch vor Anteilszeichnung den Anlageberater darauf hinweist, den Prospekt aufgrund Zeitmangels nicht gelesen zu haben.
Ein Anleger hatte sich an einem Filmfonds beteiligt. Er hatte sich von dem Filialleiter seiner Bank vorher entsprechend beraten lassen und diesem erklärt, dass er den überlassenen Prospekt aufgrund Zeitmangels bedingt durch seine berufliche Tätigkeit nicht gelesen hätte. Nachdem sich die Beteiligung nicht wie erhofft entwickelt hatte (keine Ausschüttungen, zweckfremde Mittelverwendung durch den Fonds, Strafverfahren gegen Fondsinitiator), hatte der Verbraucher geklagt, da er sich falsch beraten fühlte.
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Anlegers. Eine Mitschuld des Anlegers, wie von der Bank behauptet, könne nicht festgestellt werden. Zwar habe der Berater den Prospekt an den Kunden ausgehändigt. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die dortigen Angaben ausreichten, um den Anleger hinreichend aufzuklären, könne sich die Bank im konkreten Fall nicht darauf berufen. Der Anleger habe dem Berater in dem Gespräch deutlich klargemacht, das er den Prospekt aufgrund Zeitmangels nicht gelesen habe. Insofern sei ihm Schadensersatz in Höhe seiner getätigten Einlage (zuzüglich des gezahlten Agios) zuzugestehen. Keinen Anspruch habe er hingegen auf den Ersatz entgangenen Gewinns.
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Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2010