Datum: 31.01.2008

Bank muss über Risiken eines gekoppelten Finanzierungsmodells (Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung) aufklären

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Bamberg vom 31.01.2008 (1 U 184/06)

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Im Rahmen einer Kundenberatung bezüglich der Finanzierung eines Bauvorhabens ist die Bank verpflichtet, den Kunden über alle Risiken des empfohlenen Finanzierungsmodells aufzuklären.

Die Kunden nahmen 1999 zur Finanzierung eines Familienwohnhauses ein Darlehen auf, dass 15 Jahre später mit der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung getilgt werden sollte. Den Kunden kann bei einem solchen Finanzierungsmodell ein Schaden entstehen, wenn die Gesamtversicherungsleistung nach Ablauf der Lebensversicherung nicht ausreicht, um das Darlehen bis auf eine von dem Kunden bewusst hingenommene Unterdeckung zu tilgen. Sinnvoll ist es in der Regel daher, dass Darlehen direkt zu tilgen. Nach aktuellen Hochrechnungen der DBV-Winterthur Versicherung ist durch die von ihr vorgenommene Senkung der Überschussanteile eine erhebliche Deckungslücke zu erwarten.

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bank durch eine unvollständige Beratung vor der Entscheidung für die Finanzierung ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat.

Im Rahmen der Beratung erkundigten sich die Kunden über die Möglichkeit einer Finanzierung mittels Festkredit in Kombination mit einer Lebensversicherung. Der Mitarbeiter der Bank erkannte auch, dass insoweit mangels Vorkenntnissen auf Kundenseite über dieses Finanzierungsmodell Aufklärungsbedarf bestand. Eine Aufklärung, insbesondere in Hinblick auf die Überschussbeteiligung, erfolgte jedoch nicht. Den Kunden wurde lediglich eine subjektive, positive Einschätzung seitens des Mitarbeiters mit auf den Weg gegeben. Diese sei nach der Auffassung des Gerichts jedoch nicht dazu geeignet, den Kunden eine eigenverantwortliche Risikoeinschätzung anhand objektiver Kriterien zu ermöglichen. Es sei jedenfalls eine allgemein gehaltene, genaue Erläuterung zu den Überschussanteilen geschuldet gewesen. Die Verletzung dieser Pflicht rechtfertige einen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

Hinweis

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Datum der Urteilsverkündung: 31.01.2008

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