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Urteil des BGH vom 18.03.2003 (XI ZR 188/02), rechtskräftig
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Erklärungen des Vermittlers im Rahmen eines Erwerbermodells zu der Rentabilität und dem Wert des Kaufobjekts betreffen lediglich das finanzierte Geschäft und nicht den abgeschlossenen Kreditvertrag, wenn das Kreditinstitut nicht in den Vertrieb des Bauherren- und Erwerbsmodell eingeschaltet war. Diese Aussagen werden der Bank dann nicht zugerechnet und deshalb die Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss des Kreditvertrages durch den BGH abgelehnt.
Die Nichtigkeit des Treuhändervertrages wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erfasst im Übrigen auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2003