Urteil des OLG München vom 28.06.2010 (19 U 1580/10)
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Erkundigt sich ein risikoaverser Anleger bei seiner Bank nach "normalen" Anleihen, so muss sie ihn über eventuelle besondere Risiken der Anleihen - beispielsweise Bonitätswetten auf bestimmte Unternehmen (Cobold-Anleihen) - aufklären.
Ein Verbraucher hatte sich per email bei seiner Bank nach zwei Anleihen erkundigt und eine entsprechende Auskunft erhalten. Er hatte eine Anleihe erworben und später auf Schadensersatz geklagt.
Das Gericht gab ihm Recht. Der Anleger habe konkrete Fragen zu einer bestimmten Anlageentscheidung gestellt. Es sei ein Beratungsvertrag mit der Bank zustande gekommen. Insbesondere habe er sich nach einer "regulären" Anleihe erkundigt. Im Anschluss an die Auskunft der Bank, die den Kunden als risikoscheu einstufte, habe er sich erneut an diese gewandt und die "Erhältlichkeit" einer weiteren Anleihe erfragt. Es war für die beklagte Bank ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Fortsetzung der ursprünglichen Anfrage handele. Daher wäre die Bank verpflichtet gewesen, auf die Besonderheit der letztlich auch erworbenen Anleihe - es handelte sich um eine sogenannte Cobold-Anleihe (corporate bond linked debt) - hinzuweisen. Dem Anleger wurde Schadensersatz zugesprochen.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.06.2010