Datum: 20.10.2010

Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen durch Prospekt ausreichend

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Bamberg vom 20.10.2010 (3 U 41/10)

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Eine Sparkasse kann im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages ihre Aufklärungspflichten hinsichtlich erhaltener Rückvergütungen durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes erfüllen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung betragsmäßig eine absolute Obergrenze ausweisen. Weder ist eine prozentuale Angabe, noch der Empfänger der Provisionen - in diesem Fall die beratende Sparkasse selbst - notwendigerweise anzugeben.

Ein Anleger hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Er hatte später geltend gemacht, dass er falsch beraten worden sei. Insbesondere seien ihm die an die beratende Sparkasse geflossenen Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offenbart worden.

Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Bamberg habe die Sparkasse sich jedoch nicht falsch verhalten. Zwar sei sie zur Aufklärung hinsichtlich der Rückvergütungen verpflichtet. Diese Pflicht könne sie jedoch auch durch rechtzeitige Überlassung des Emissionsprospektes erfüllen, wenn diesem die entsprechenden Zahlenwerke verständlich zu entnehmen seien. Im konkreten Fall seien die Eigenkapitalbeschaffungskosten bei einem Emissionskapital von 112.830.000 DM mit 9.040.000 DM angegeben gewesen. Eine prozentuale Angabe sei nicht erforderlich, ebenso wenig der Empfänger der Provisionen. Ein Verstoß gegen Aufklärungs- oder Beratungspflichten sei somit nicht ersichtlich.

Das Urteil stellt sich bewusst gegen andere Urteile, die eine Nennung des Beraters als Empfänger von Provisionen verlangt, damit der Anleger die konkrete Interessenkollision wahrnehmen kann. Für das OLG Bamberg war der Zusammenhang zwischen Provision und Rückvergütung an den Berater für den Anleger offensichtlich, so dass keine weitere Aufklärungspflicht bestehe. Aus Verbrauchersicht ist dieses Urteil kritisch zu sehen, weil den Anlegern dieser Zusammenhang zwischen Provision und Kick-Back an den eigenen Berater bewusst sein wird und er damit nicht wahrnimmt, dass die Empfehlung an ihn von anderen Interessen gesteuert ist.

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Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2010

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