Urteil des OLG Hamm vom 18.10.2006 (31 U 124/06)
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Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Ratenkredites vor dem Eintritt des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002 nicht der vierjährigen Verjährungsfrist ( § 197 BGB a.F.), sondern vielmehr der Regelfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) unterlag. Dies wird damit begründet, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Ratenkredites keinen Anspruch auf Zinsrückstände oder andere wiederkehrende Leistungen darstellt, da er in einer Summe zu erfüllen ist. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist die vom 01.01.2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist an die Stelle der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren getreten.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.10.2006