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Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2004 (6 U 158/03)
Die Verbraucher könnten die Angabe der Telefonnummer in der Belehrung fälschlich so verstehen, dass das Widerrufsrecht auch telefonisch ausgelöst werden kann, was jedoch gesetzlich nicht zulässig ist. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot § 355 BGB, so dass § 1 UWG verletzt ist.
Datum der Urteilsverkündung: 17.06.2004