Datum: 20.05.2008

Vertragsstrafe wegen unerlaubter Telefonwerbung

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Traunstein vom 20.05.2008 (7 O 318/08)

Das Landgericht Traunstein hat die Firma Wenatex GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verurteilt. Der Anbieter von Matratzen und Bettwaren hatte gegenüber dem vzbv bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, war aber vom vzbv erneut dabei erwischt worden, eine Verbraucherin ohne deren Zustimmung für Werbezwecke anzurufen.

Die Firma hatte die Kundenadresse von einem Salzburger Meinungsforschungsinstitut gekauft und sich nach eigenen Angaben zusichern lassen, dass eine Zustimmung für Werbetelefonate vorlag.
Das war jedoch nicht der Fall. Die Verbraucherin hatte sich gegenüber dem Institut lediglich damit einverstanden erklärt, im Zusammenhang mit der Auswertung einer bundesweiten Studie zum Thema "Liegen und Schlafen" telefonisch auch von anderen Firmen kontaktiert zu werden. Dies sei kein Einverständnis mit einem Werbeanruf, entschieden die Richter. Die Betroffene sei nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen worden.

Die Wenatex GmbH hätte sich nicht auf die Zusicherung des Meinungsforschungsinstituts verlassen dürfen, sondern selbst prüfen müssen, ob eine wirksame Einverständniserklärung vorliegt. Der Firma nutzte es auch nichts, dass die Verbraucherin den Anruf noch während des Telefongesprächs gebilligt hatte. Zu diesem Zeitpunkt, so die Richter, sei die Belästigung durch den Anruf bereits eingetreten.

Datum der Urteilsverkündung: 20.05.2008

Downloads

wenatex_das_lg_trauenstein_az_u_13612-2

Wenatex | Urteil des LG Traunstein vom 20.05.2008

Wenatex | Urteil des LG Traunstein vom 20.05.2008

Ansehen
PDF | 225.42 KB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: