Datum: 27.09.2005

Nicht wirksam erteilte Vollmacht kann nur bei Aushändigung des Originals an die Bank einen Rechtsschein entfalten

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Der BGH hält an seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung fest, dass § 171 und § 172 BGB auch dann anwendbar sind, wenn die umfassende Bevollmächtigung eines Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § Abs. 1 RBerG verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Die Wirksamkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht gegenüber der Bank kann unter den Rechtsscheingesichtspunkten jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrags entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.

Der durch den vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Darlehensvertrag wird auch nicht durch die persönliche Unterzeichnung einer Änderung des Vertrages genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und damit nachträglich wirksam. Vielmehr stellt dieser Vertrag einen neuen, selbständigen Darlehensvertrag dar, der an die Stelle des ursprünglichen Vertrages tritt und eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung begründet.

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Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2005

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