Datum: 03.11.2014

„Letzte Mahnung“ darf keine irreführenden Angaben zur Schufa-Meldung enthalten

Hinweise zur Datenweitergabe in Zahlungsaufforderungen müssen unmissverständlich sein

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte ein Mahnschreiben beanstandet, in dem eine Meldung an die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) in Aussicht gestellt wurde, obwohl die Verbraucherin die Forderung bestritten hatte. Das Landgericht Darmstadt hat der Klage des vzbv stattgegeben.

Der vzbv hatte eine mit „Letzte Mahnung“ überschriebene Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstes an eine Verbraucherin beanstandet. Diese wurde aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 96,00 Euro für den 12-monatigen Zugang zu einer Datenbank unter www.opendownload.de zuzüglich Verzugskosten in Höhe von 6,00 Euro zu zahlen.

Das Schreiben der Tropmi Payment GmbH enthielt folgenden Wortlaut: “Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig… Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.“

Die Formulierungen bewertete das Gericht als irreführend. Es könne bei einem juristischen Laien der Eindruck erweckt werden, dass die zuvor erhobenen Einwendungen nicht erheblich seien und deshalb die Forderung unbestritten sei, was eine Meldung an die Schufa rechtfertige.
Die Weitergabe der Daten ist - nach dem Bundesdatenschutzgesetz - bei einer bestrittenen Forderung jedoch nicht zulässig. Tatsächlich hatte die Verbraucherin in der Vorkorrespondenz das Vorliegen eines Vertrages ausdrücklich bestritten.

Nachdem die Beklagte Tropmi Payment GmbH im Prozess eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, war nur noch über die Kosten zu entscheiden.
LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 27 O 133/14); nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 03.11.2014

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Tropmi Payment GmbH, LG Darmstadt vom 16.10.2014 (Az.: 27 O 133/14)

Tropmi Payment GmbH, LG Darmstadt vom 16.10.2014 (Az.: 27 O 133/14)

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