Datum: 02.11.2006

Gewinnabschöpfung und Auskunftsanspruch gegenüber einem Discounter

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Stuttgart vom 02.11.2006 (2 U 58/06), rechtskräftig

Der beklagte Discounter hatte mit einem sechs Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest Matratzen beworben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Unternehmen deshalb abgemahnt und darauf hingewiesen, dass die Testergebnisse wegen veränderter Prüfbedingungen überholt seien. Trotz Abmahnung setzte das Unternehmen die beanstandete Werbung fort. Das OLG Stuttgart sah die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch als gegeben an und verurteilte den Discounter zur Auskunft über die zur Gewinnberechnung notwendigen Informationen.

Daran, dass der Wettbewerbsverstoß des Discounters auch vorsätzlich begangen worden ist, hatte das Gericht keinerlei Zweifel. Zum einen musste sich den Verantwortlichen - immerhin aus einem der großen deutschen Discounter - der Verdacht geradezu aufdrängen, dass ein sechs Jahre altes Testergebnis der Stiftung Warentest überholt sei. Zum anderen hat der Discounter seine Werbung trotz Abmahnung fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund durfte der Discounter seine Werbung nicht für zulässig erachten.

Im Ergebnis gab das OLG Stuttgart dem Auskunftsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverband statt und verwies die Sache im Übrigen zur weiteren Entscheidung zurück an das LG Heilbronn. Die Revision wurde zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 02.11.2006

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Urteil des OLG Stuttgart vom 02.11.2006 (2 U 58/06)

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