Datum: 25.07.2019

Ein Mietwagen ist kein Werkswagen

Beschluss des OLG Koblenz vom 25.07.2019 (6 U 80/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Für das Verständnis der Begrifflichkeit des Werkwagens kommt es auf die Käuferperspektive an.

Die Kläger kauften bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto, das im Kaufvertrag ausdrücklich als Werkswagen bezeichnet worden war. Tatsächlich war jedoch ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorheriger Halter in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Daraufhin ließen die beiden Käufer den Wagen vor Ort stehen und begehrten mit ihrer Klage Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie führten an, dass sie erst aus den Fahrzeugpapieren, nicht jedoch vom Verkäufer erfahren hätten, dass das Auto zuvor als Mietwagen eingesetzt worden ist.

Der Händler führte an, dass der Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Außerdem würden alle Fahrzeuge vor der Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft.

Das OLG Koblenz gab den Käufern recht: Ein Werkwagen kann nach Ansicht der Koblenzer Richter nur dann vorliegen, wenn das Fahrzeug im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt, oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit gefahren worden ist. Beides ist hier nicht gegeben und es ist daher auch unerheblich, ob Händler und Hersteller den Begriff Werkswagen intern möglicherweise weiter fassten. Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich nur darauf an, wie der Käufer als Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.

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Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2019

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