Datum: 17.12.2010

Betrieb von Abo-Fallen im Internet ist Betrug

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Frankfurt vom 17.12.2010 (1 Ws 29/09)

Die Betreiber mehrerer Abo-Fallen im Internet müssen sich wegen Betrugs vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirft ihnen eine planvolle Täuschung der Verbraucher vor. Mit ihrer Entscheidung hoben die Richter einen Beschluss des Frankfurter Landgerichts auf. Das hatte es zunächst abgelehnt, gegen die Beschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Frankfurter Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Die beiden Beschuldigten waren seit 2006 für zahlreiche Internetseiten verantwortlich, auf denen sie Routenplaner, Gedichte-Archive, Spieledatenbanken, Rätsel und ähnliches anboten. Um die Webseiten zu nutzen und an einem Gewinnspiel teilzunehmen, mussten sich die Nutzer anmelden. Dann schnappte die Falle zu: Mit der Anmeldung schlossen sie zugleich ein drei- bis sechsmonatiges Abonnement zum Preis von bis zu 59,95 Euro ab - für weitgehend wertlose Leistungen, die es im Internet überwiegend kostenlos gibt.

Dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, war auf den Internetseiten kaum zu erkennen. Ein entsprechender Hinweis wurde auf dem Monitor nur angezeigt, wenn der Nutzer zuvor mithilfe der Bildschirmlaufleiste auf den unteren Teil der Webseite scrollte. Ein weiterer unscheinbarer Hinweis auf die Kosten war in den umfangreichen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Pflichten des Nutzers" versteckt.

Nach Überzeugung der Richter wollten die Betreiber mit der Gestaltung der Webseite bewusst und planvoll über die Kostenpflichtigkeit des Angebots täuschen. Das Ziel des Internetauftritts bestehe einzig darin, Verbraucher in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen. Es handele sich daher um Betrug.

Die Betreiber der Abo-Fallen müssen jetzt mit Gefängnisstrafen rechnen. Die Mindeststrafe für gewerbsmäßigen Betrug liegt bei sechs Monaten Gefängnis.

Datum der Urteilsverkündung: 17.12.2010

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Abo-Fallen, OLG Frankfurt vom 17.12.2010

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