Datum: 27.11.2012

Bausparkasse Badenia muss Schadensersatz zahlen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.11.2012 (17 U 236/11)

Wird ein Anleger über versteckte Innenprovisionen durch fehlerhafte Vertriebsunterlagen arglistig getäuscht, kann die finanzierende Bausparkasse aufgrund eines Wissensvorsprungs haften.

Zwei Verbraucher hatten zum Zwecke der Steuerersparnis eine vermietete Immobilie erworben, nachdem sie von einem Untervermittler der IHB Immobilien Heinen und Biege GmbH geworben worden waren. Die Finanzierung war über ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge bei der Badenia Bausparkasse vorgenommen worden. Die Verbraucher hatten die Badenia verklagt, weil sie ihr vorvertragliche Pflichtverletzungen, u.a. einen Wissensvorsprung im Hinblick auf die arglistige Täuschung über in den Kaufpreisen versteckten Provisionen und der überhöhten Mietpoolkalkulationen, vorgeworfen hatten.

Das OLG Karlsruhe urteilte im Sinne der beiden Kläger. Der Vorstand der Bausparkasse habe die bewusst unzulängliche Kalkulation der Mietpoolerträge erkannt oder sich ihr verschlossen. Ob die Badenia aufgrund des institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Vertrieb die Vermutung des Wissensvorsprungs eventuell widerlegen könne, müsse nicht entschieden werden, da sie aus einem anderen Grund hafte. Die Käufer seien arglistig über die im Verkaufspreis enthaltenen Innenprovisionen, die mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten, getäuscht worden. Dies wäre der Badenia auch bekannt gewesen, dennoch hätte sie darüber nicht aufgeklärt.

Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Es habe zwar ein früherer BaFin-Prüfbericht existiert, der eine Zusammenarbeit der Badenia mit dem Vertrieb erwähnt habe. Dennoch hätten die Verbraucher die Klage erst auf ihre Kenntnis stützen können, dass die Badenia von der arglistigen Täuschung hinsichtlich der Vertriebsprovisionen tatsächlich Kenntnis gehabt habe.

Datum der Urteilsverkündung: 27.11.2012

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