Datum: 11.12.2017

Gericht stärkt Rechte von Kreuzfahrturlaubern

Trinkgelder an Bord müssen freiwillig bleiben

Frau auf Kreuzfahrtschiff

Quelle: Tomasz Zajda - fotolia.com

  • Die automatische Abbuchung von Trinkgeldern ist unzulässig.
  • Der Hinweis, dass die Zahlung gestrichen werden kann, reicht nicht aus.
  • Verbraucher müssen Abbuchungen ausdrücklich zustimmen.

Ob Verbraucherinnen und Verbraucher auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden könne, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berge und Meer Touristik GmbH entschieden.

„Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen. Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt.“

Trinkgelder werden automatisch abgebucht

Das Bordkonto der Reisenden wurde automatisch mit 10 Euro pro Person und Nacht belastet. Der Reiseanbieter Berge und Meer Touristik GmbH berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.

Verstoß gegen Gebot der Ausdrücklichkeit

Diese Praxis hat das Landgericht Koblenz nun untersagt. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.

Urteil Landgericht Koblenz 15 O 36/17 vom 11.09.2017, nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 11.12.2017

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Urteil des Landgericht Koblenz | Az. 15 O 36/17

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