- Datentransfers sind nicht Teil des Abkommens.
- Regulierungsbehörden sollen sich explizit mit Fragen des Verbraucherschutzes beschäftigen
- (Zunächst) Keine für Verbraucher nachteiligen Regelungen zum Investorenschutz.
Am heutigen 17. Juli wird in Japan das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan unterzeichnet. Erfreulich: Aus Verbrauchersicht birgt das Abkommen keine unmittelbaren Risiken, und in Anbetracht der aktuellen, weltweiten Handelsstreitigkeiten ist eine regelbasierte Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan grundsätzlich positiv zu bewerten.
Bei dem Abkommen ist weiterhin zu begrüßen, dass keine für Verbraucher nachteiligen Regelungen zum Investorenschutz geschaffen wurden. Die derzeit noch laufenden Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen müssen aber europäische Verbraucherschutzstandards sichern und dürfen japanischen Unternehmen nicht mehr Rechte verleihen als europäischen. Auch, dass Datentransfers zunächst ausgeklammert bleiben, ist erfreulich.
„Wie wir seit Jahren fordern, wird im EU-Japan Abkommen außerdem die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden nur freiwillig sein. Die Kooperation soll sich außerdem explizit mit Fragen des Verbraucherschutzes, etwa beim Onlinehandel beschäftigen, was wir sehr begrüßen“, sagt Dr. Linn Selle, Außenhandelsexpertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Bedauerlich ist allerdings, dass weiterhin das europäische Vorsorgeprinzip nicht explizit im Abkommen anerkannt wird, sondern allein auf das schwächere Vorsorgeprinzip der Welthandelsorganisation verwiesen wird.
Grundsätzlich wäre es zudem wünschenswert, wenn Handelsabkommen stärker die Interessen von Verbrauchern widerspiegelten – etwa in einem eigenen Kapitel „Handel und Verbraucher“. Dies ist bei diesem Abkommen nicht der Fall.