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Stein des Anstoßes war eine Klausel in den Mitgliedsverträgen der FitnessKing GmbH. Darin war festgeschrieben, dass „zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht“ und Aufnahmen einzelfallbezogen gespeichert würden, „soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist“. Des Weiteren war in den Geschäftsbedingungen geregelt, dass das Mitglied einer dauerhaften Kameraüberwachung durch den Fitnessclub zur Sicherheitserhöhung zustimme.
Klauseln unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre
Der vzbv hatte kritisiert, dass die Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre ermöglichten sowie das Recht am eigenen Bild verletze. Da die Klausel nicht vorsehe, dass die überwachten Bereiche kenntlich gemacht werden, könne sich der Verbraucher gar nicht darauf einstellen, wo Überwachung stattfindet. Dies könnten durchaus auch Dusche und Umkleideräume sein.
Die vorgesehene Zustimmung zur Kameraüberwachung entsprach nach Auffassung des vzbv ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie sei unbestimmt und mache nicht deutlich, in welche Datennutzung das Mitglied einwillige.
Regelungen geben Sportstudio zu viel Spielraum
Das Landgericht Koblenz hat die Ansicht des vzbv bestätigt und entschieden, dass die Klauseln zur Kameraüberwachung nicht klar und verständlich seien. Die Formulierung der Klauseln lasse dem Fitnessclub Freiheiten, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können. Das Gericht folgte dem vzbv auch dahingehend, dass die Klausel zur Speicherung der Daten nicht hinreichend über den Zweck und Umfang der über das Maß hinausgehenden Datenspeicherung aufkläre.
Weitere Klauseln untersagt
Zudem wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Schwangerschaft ablehnt. Eine weitere Regelung, die eine Sperrung der Mitgliedskarte bei ausbleibender Zahlung vorsah, wurde vom Landgericht ebenfalls für unzulässig erklärt. Der vzbv hatte darauf hingewiesen, dass damit auch Fälle erfasst sein könnten, bei denen der Verbraucher berechtigterweise seine Zahlung zurückhält.
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.12.2013 – 3 O 205/13, nicht rechtskräftig