Es besteht ein Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen auch dann, wenn die behandelnden Ärzte sich im Ausland befinden.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen eines Krankenversicherers. Dieses warb über das Internet auch in Deutschland für einen digitalen Arztbesuch bei Schweizer Ärzten mit der Aussage „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ Erstinstanzlich hatte die Beklagte verloren. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG München bestätigt.
Es führt aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass eine Werbung für Fernbehandlungen im Interesse der Vermeidung der mit einer solchen Werbung verbundenen Gefahren für die allgemeine Gesundheit im Allgemeinen untersagt ist. Dies gelte auch für Apps, mit denen Patienten angeboten wird, über ihr Smartphone für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen zu erlangen. Dabei machte das OLG München klar, dass dies auch für im Ausland ansässige Unternehmen gelte.
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Datum der Urteilsverkündung: 09.07.2020