Datum: 11.08.2020

Zur Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung in Corona-Zeiten

Beschluss des AG Frankfurt vom 11.08.2020 (32 C 2136/20 (18))

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

In Zeiten von Corona kommt eine vollständige Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung auch dann in Betracht, wenn keine aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Kosten für eine durch ihn stornierte Reise.

Er buchte für sich und eine Begleitung im Mai 2019 bei der Beklagten – einer deutschen Reiseveranstalterin mit Sitz in Frankfurt am Main – eine Flugreise auf die italienische Insel Ischia zum Preis von insgesamt 1.786,00 Euro. In den AGB der Beklagten ist geregelt, dass der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann und dass Reiseveranstalter in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Diese kann er jedoch nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar oder außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich herauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Der Kläger entrichtete eine Anzahlung des Reisepreises in Höhe von 325 Euro an die Beklagte. In einer Email vom 07.03.2020Uhr schrieb der Kläger an die Beklagte, dass er auf Grund von außergewöhnlichen Umständen in Italien und einer Erkrankung stornieren möchte und dass er darum bitte, auf die Gebühren zu verzichten.

Das AG Frankfurt führt aus, dass es in Bezug auf die Corona-Krise für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt/vorlag darauf ankomme, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbiete sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang sei für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handele sich um eine Prognoseentscheidung. Grundsätzlich seien, um den Reisenden nicht zu überfordern, an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurückliegen. Erforderlich sei hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genüge zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung. Dies sei in Bezug auf Italien im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gegeben.

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Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2020

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