Datum: 24.10.2018

Zur Herstellernennung bei Werbung von Kühlschränken

Beschluss des LG Dortmund vom 24.10.2018 (10 O 15/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Im Rahmen der Bewerbung von Kühlschränken und Gefrierkombinationen muss die Identität der integrierten Elektrogeräte über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung erkennbar sein.

Die Beklagte, welche den Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Discountbereich betreibt, bewarb mit ihrem Prospekt „Tiefpreiswochen“ (KW 06/2018) Elektrohaushaltsgeräte (Kühlschranke und Gefrierkombinationen), ohne dabei den Hersteller dieser Produkte zu nennen. Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil sie dem Verbraucher nötige wesentliche Informationen vorenthalte, mahnte die Beklagte ab. Das LG Dortmund bejaht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen das UWG verstoßen. Die Herstellerbezeichnungen stellen nach Ansicht des Landgerichts wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte gelten. Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist schließlich für den Verbraucher wesentlich.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.10.2018

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