Der Hersteller von Fahrzeugen, die eine schadhafte Software verwendeten haften auf Schadensersatz, da davon auszugehen ist, dass die Anordnung bestand, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.
Im November 2014 erwarb der Kläger bei einem Händler ein Fahrzeug VW Tiguan zum Gesamtbetrag von 27.260,00 €. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde dem Kläger mit einem Kilometerstand von 34.700 km übergeben und der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. In das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein von der Beklagten, der Fahrzeugherstellerin, hergestellter Motor eingebaut worden, der eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Der Kläger begehrt deswegen Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen PKW.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die streitgegenständliche Software stellt nach Ansicht des Gerichts einen Sachmangel dar. Dem Fahrzeug des Klägers hat nämlich bei der Übergabe die technisch übliche Beschaffenheit gefehlt, da ein Programm, das entgegen gesetzlicher Vorschriften die auf dem Prüfstand erzielte Verringerung von Stickoxiden im Verkehr auf öffentlichen Straßen abschaltet, weder bei Fahrzeugen allgemein üblich noch vom Käufer zu erwarten ist. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags unstreitig weder dem Kläger noch der Händlerin bekannt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs, den jeweiligen Käufer eines Fahrzeugs mit einem solchen (manipulierten) Motor über das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu unterrichten. Das Landgericht führt aus, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 03.07.2019