Wenn ein Mieter zwei Hunde unangeleint und frei laufen lässt und hierfür bereits mehrfach abgemahnt worden ist, rechtfertigt das Verhalten eine fristlose Kündigung.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, der erstinstanzlich vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beurteilt worden ist. Es ging darum, dass die beklagten Mieter, die von der Klägerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in Berlin gemietet haben, zwei Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen, wozu auch ein Kinderspielplatz gehört, herumlaufen ließen, obwohl dies in der Hausordnung untersagt ist. Der Vermieter hatte aufgrund dieses Verhaltens bereits mehrere Abmahnungen ausgesprochen, trotzdem setzten die Beklagten das Verhalten fort. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietern fristlos und beruft sich darauf, dass eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten vorliege. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Auch das Berufungsgericht, das Landgericht Berlin, sah die Kündigung als rechtmäßig an und bestätigte das Urteil. Der Bundesgerichtshof sah ebenfalls das Verhalten der Mieter als eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten an und bestätigte die Entscheidungen der Instanzgerichte. Wenn Mieter sich beharrlich weigern, Pflichtverletzungen nicht fortgesetzt zu begehen und wenn diesen Pflichtverletzungen ein gewisses Gewicht zukommen, so wie es vorliegend gegeben sei, so sei eine fristlose Kündigung nicht zu beanstanden.
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Datum der Urteilsverkündung: 02.01.2020