Datum: 22.04.2020

Zur Bezeichnung eines Versicherungsvermittlers als Assekuranz Service GmbH

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2020 (20 U 153/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Versicherungsvermittler darf mit seinem Firmennamen nicht den Eindruck erwecken, dass er selbst als Versicherer agiere.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Unternehmensbezeichnung „[XYZ] Assekuranz Service GmbH“ gegen geltendes Recht verstößt. Ein Versicherungsvermittler hatte diesen Firmennamen gewählt und entsprechend am Markt agiert. Daraufhin ist er abgemahnt worden und hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt.

Nachdem er erstinstanzlich bereits unterlegen war, hatte er Berufung eingelegt. Das OLG Düsseldorf jedoch entschied ebenfalls, dass nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen führen dürfen. Versicherungsvermittler hingegen dürften die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Der Begriff „Service“ sei insoweit nicht ausreichend. Auch könne der Versicherungsvermittler im Impressum nicht die für Versicherungsunternehmen zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angeben, wie er es getan hatte. Für die Aufsicht sei ausschließlich die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig sei. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen könne nicht als mittelbare Aufsicht gewertet werden.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.04.2020

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