Datum: 04.06.2024

Zur Ausgleichszahlung bei der Annullierung von Ersatzflügen

Urteil des BGH vom 04.06.2024 (X ZR 162/23)

Wird eine Pauschalreise vorzeitig durch den Reiseveranstalter beendigt und Ersatz-Rückflüge für die Reisenden organisiert, besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn der Ersatzflug annulliert wird.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beiden Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Sie buchen bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 22. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden soll. Im Reisepreis ist der Rückflug von den Kanaren mit einem anderen Luftfahrtunternehmen inbegriffen. Am 2. Januar 2022 teilt Aida Cruises mit, das Schiff wird wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen. Aus dem Raum Hannover stammende Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Hannover zurückbefördert. Die Beklagte führt die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrages mit Aida Cruises aus. Der Rückflug, für den die Kläger ursprünglich eingeteilt sind, findet nicht statt. Die Kläger kommen mit einem Ersatzflug in Hannover mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden an. Das Amtsgericht weist die unter anderem auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person gerichtete Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu Recht zuerkannt. Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO, wonach die Verordnung nicht für Fälle gelte, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert werde, sei vorliegend nicht erfüllt. Die Klage sei vorliegend nicht darauf gestützt, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt habe, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden sei. Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO regele den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert werden, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als vertraglich geschuldete Leistung umfasse. In diesem Fall sei die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Annullierung des Fluges den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bilde. Vorliegend habe der Flug jedoch trotz – oder gerade wegen – der Annullierung der Reise stattfinden sollen. Die Annullierung des Fluges begründe daher einen Anspruch auf die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Kläger. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 04.06.2024
Aktenzeichen: X ZR 162/23
Gericht: BGH

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