Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

07.07.2026

Zur Aufklärungspflicht über Erkrankungen ungeborener Kinder bei Abschluss von Pflege-Zusatzversicherungen durch die Eltern

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.07.2026 (12 U 131/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung mit der Möglichkeit der Nachversicherung von später geborenen Kindern besteht keine Verpflichtung, den Versicherer ungefragt über eine bereits pränatal diagnostizierte Erkrankung bzw. Anomalie (hier: Trisomie 21) eines bei Antragstellung noch ungeborenen Kindes aufzuklären. Das Verschweigen dieses Umstands ist keine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein werdender Vater schließt für sich eine Pflegezusatzversicherung ab, die eine Nachversicherungsgarantie für Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten umfasst. Vor dem Vertragsschluss wird bei einem ungeborenen Zwilling seiner schwangeren Frau das Vorliegen einer Trisomie 21 diagnostiziert. Im Versicherungsantrag stellt das Versicherungsunternehmen lediglich Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers selbst, die dieser wahrheitsgemäß beantwortet; nach Erkrankungen des ungeborenen Kindes wird nicht gefragt. Im Anschluss an die Geburt meldet der Vater seine Tochter zur Kindernachversicherung an. Das Unternehmen ficht daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen an, da der Vater die Diagnose vorvertraglich hätte offenbaren müssen. Mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Klage des Vaters stattgegeben hatte, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Das OLG Karlsruhe weist die Berufung des Versicherungsunternehmens ab und stellt den Fortbestand des Versicherungsvertrags fest. Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen scheide aus, da den Vater keine spontane Offenbarungspflicht bezüglich des Gesundheitszustands des ungeborenen Kindes treffe. Ein geschäftserfahrenes Unternehmen, das in seinem Fragebogen das ungeborene Kind nicht thematisiere, bringe zum Ausdruck, dass dieser Umstand für seinen Entschluss nicht maßgeblich sei. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Versicherungsbedingungen selbst vorsähen, dass bei Geburt bestehende Anomalien ausdrücklich ohne Risikozuschlag vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 07.07.2026
Aktenzeichen: 12 U 131/25
Gericht: OLG Karlsruhe

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