Datum: 23.05.2019

Zur Angemessenheit von Champagner als Teil eines Restaurantbesuchs

Urteil des AG Düsseldorf vom 23.05.2019 (27 C 257/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Dem Urteil zufolge gehört auch der Genuss von Champagner und Dessertwein zu einem gelungenen Essen, so dass auch diese Kosten angemessen und von der Fluggesellschaft zu übernehmen sind.

Die Kläger hatten bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Circa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Beklagten den Klägern die Annullierung des gebuchten Fluges mit. Eine Hotelunterbringung sowie eine Verpflegung wurden den Klägern von der Beklagten nicht angeboten. Daraufhin haben die Kläger die Kosten für eine Hotelübernachtung sowie für einen Restaurantbesuch selber übernommen. In den Restaurantkosten waren unter anderem Kosten für Wein und Champagner enthalten. Diese Kosten verlangen sie nun neben den Kompensationen für den Ausfall von der Beklagten ersetzt, nachdem außergerichtlich diese Ansprüche abgelehnt worden waren.

Das Gericht hat den Klägern recht gegeben und die geltend gemachten Schäden als ersatzfähig beurteilt. Ein Fluggast kann als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner bestehenden Betreuungspflicht nicht nachgekommen ist, lediglich solche Beträge verlangen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen. Nach diesen Maßstäben sind die Kosten nach Ansicht des AG Düsseldorfs für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen und für Bier und Wein ersatzfähig. Aber auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein sind erstattungsfähig. Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich teurere Produkte angeboten werden.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.05.2019

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