Datum: 28.03.2019

Zur Angabepflicht bei Kaffeekapseln

Urteil des BGH vom 28.03.2019 (I ZR 85/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei Kaffeekapseln ist es nicht ausreichend, wenn auf der Packung die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 g oder Kilogramm Kaffee angegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage zu entscheiden, in der ein Elektromarkt verklagt wurde, der Kaffeekapseln verkaufte, auf deren Verpackung lediglich die Anzahl der Kapseln, nicht aber das Gewicht des Kaffeepulvers in jeder einzelnen Kapsel angegeben war. Aus diesem Grunde wurde der Elektromarkt auf Unterlassung verklagt. Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Auch der Bundesgerichtshof folgt nunmehr dieser Ansicht. In der Nichtangabe des Grundpreises, also des Preises des je 100 g oder Kilogramm des in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees, liegt nach seiner Meinung ein unlauteres Verhalten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.

Ansonsten sei es für den Verbraucher nicht möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit anderem Kaffee, also auch mit Pulverkaffee in loser Verpackung vorzunehmen. Hieran hat er jedoch ein berechtigtes Interesse. Es kann nicht davon auszugehen sein, dass der Verbraucher lediglich Kapselkaffee untereinander vergleichen wolle. Dieser mögliche Vergleich sei nur gewährleistet, wenn die Packung Angaben dazu enthält, wieviel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten ist und wieviel dieser koste, also unter Angabe des Grundpreises.

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Datum der Urteilsverkündung: 28.03.2019

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