Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
In dem vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über die Wirksamkeit eines durch die Klägerin erklärten Widerrufs betreffend einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung für ein Kraftfahrzeug. Zwischen ihnen wurde am 20.03.2018 ein Finanzierungsleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen. Vereinbart wurde die Zahlung von 36 monatlichen Leasingraten i.H.v. jeweils 579,00 € durch die Klägerin. Dieser wurde eine „Widerrufsinformation“ sowie die Unterlage „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt. Die Beklagte erwarb das Leasingfahrzeug bei der Verkäuferin und stellte es der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung. Die Klägerin zahlte von März 2018 bis Februar 2019 12 monatliche Raten i.H.v. jeweils 579,00 €, mithin insgesamt 6.948,00 €; am 04.02.2019 erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Sie forderte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Raten bis zum 18.02.2019 auf. Die Klägerin begründete ihre Widerrufserklärung damit, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beklagte wies jegliche Ansprüche der Klägerin zurück. Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Landgericht Bochum wies die Klage ab.
Dieses Urteil wurde nun vom OLG Hamm in der Berufungsinstanz bestätigt. Das Gericht führt aus, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe. Ein Kilometer-Leasingvertrag stelle keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar. Ob in der Überlassung einer Widerrufsinformation ohne gesetzliches Widerrufsrecht die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes gesehen werden könne, könne dahinstehen. Denn die Frist hierfür wäre jedenfalls nach dem Inhalt der Belehrung 14 Tage nach Vertragsschluss abgelaufen gewesen, so dass der Widerruf verfristet gewesen sei.
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Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2020